Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Kauf-, Werk- und Werklieferungs- und Dienstleistungsverträge mit der Signum Industrietechnik GmbH („uns“) einschließlich unserer Beratungen und für unsere Angebote. Für Verträge über die Erbringung von technischen Services wird insbesondere auf XII verwiesen. Einkaufsbedingungen des Kunden sind für uns nicht verbindlich. Ergänzende oder ändernde Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
I. Angebot, Lieferung, Lieferfristen, höhere Gewalt,
Vorbehalt der Selbstbelieferung
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung, die umgehend erteilt wird. Für den Umfang der Lieferung und andere Vertragsinhalte ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung allein maßgebend. Technische Angaben und Beschreibungen des Liefergegenstandes in Prospekten und sonstigen drucktechnischen Erzeugnissen sind nur verbindlich, wenn auf sie in der Auftragsbestätigung Bezug genommen wird.
2. Teillieferungen sind zulässig und können getrennt abgerechnet werden, wenn sie nicht im Einzelfall für den Kunden unzumutbar sind.
3. Lieferungen erfolgen innerhalb Österreichs am benannten Bestimmungsort (DAP, Delivered At Place, Incoterms 2010), wenn nichts anderes vereinbart ist. Geringfügige Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie in den in der Beschreibung angegebenen Werten sind aus technischen Gründen zulässig, wenn dadurch der Verwendungszweck, die Qualität und die Funktionalität nicht beeinträchtigt werden und wenn diese Änderungen handelsüblich sind.
Bei Auslandslieferungen werden die Kosten- und Gefahrtragungsregelungen (anwendbarer Incoterm) mit dem Kunden im Einzelfall abgestimmt.
4. Die Liefer- oder Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand am Bestimmungsort entladebereit bereitgestellt wurde, oder, falls die Auslieferung sich aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, bei Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. Die Frist beginnt, wenn alle Einzelheiten des Auftrages geklärt sind. Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungsfrist setzt die Erfüllung der bis dahin vom Kunden zu erbringenden Vertragspflichten voraus.
5. Verhindern höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik oder Aussperrung oder deren Auswirkungen oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, die Erfüllung der Liefer- oder Leistungspflicht, verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, wenn derartige Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Ist uns oder dem Kunden auf Grund der Lieferverzögerung die Erfüllung des Vertrages unzumutbar, steht der benachteiligten Partei ein Rücktrittsrecht zu.
6. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
II. Verpackung, Versand
1. Bei Lieferungen innerhalb Österreichs mit Incoterm DAP tragen wir die Verpackungskosten. Soweit abweichende Lieferbedingungen vereinbart werden, richtet sich die Kostenlast der Versand – und Verpackungskosten nach dieser Vereinbarung.
2. Zusätzliche „logistische Dienstleistungen“ wie z. B. Ausstellung oder Bearbeitung von Exportpapieren, Erfüllung von spezifischen Wünschen zur Verpackung oder Kennzeichnung, sowie Lagerhaltung werden gesondert berechnet, sofern diese Leistungen nicht Gegenstand der vereinbarten Lieferbedingung sind.
3. Europaletten, auf denen die Ware angeliefert wird, sind zusätzlich mit € 20,00 zu bezahlen, wenn und soweit nicht der Kunde bei Anlieferung gleichwertige Europaletten im Tausch an den Frachtführer ausgehändigt hat.
III. Preise, Nebenkosten, Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich bei vereinbarten Lieferfristen von mehr als 4 Monaten oder bei Preisvereinbarungen in Rahmenverträgen, wenn zwischen dem Abschluss des Rahmenvertrages und der Lieferung auf seiner Basis mehr als vier Monate liegen, öffentliche Abgaben oder Gebühren, wie Zölle, Mehrwertsteuern oder Maut ändern oder sich die tariflichen oder gesetzliche Lohnvorgaben oder Materialkosten erhöhen und sich diese Änderungen auf unsere ursprüngliche Preiskalkulation auswirken, sind wir berechtigt, angemessene Aufschläge für die eingetretenen Kostensteigerungen vorzunehmen. Das Recht der Preisanpassung beschränkt sich auf maximal 15% des vereinbarten Kaufpreises.
2. Preise verstehen sich als Nettobeträge, die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ist hinzuzurechnen. Alle unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar, wenn nichts anderes vereinbart ist.
3. Für Verzugszeiten werden Verzugszinsen in Höhe von 9,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Weiter sind wir berechtigt, im Falle des Verzugs eine Verzugspauschale in Höhe von EUR 40 netto geltend zu machen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
4. Löst der Kunde Lastschriften, Wechsel oder Schecks nicht ein, stellt er seine Zahlungen ein oder wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung - auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind - sofort fällig zu stellen. Einwendungen und Einreden des Kunden bleiben - mit Ausnahme der Einwendung der Vereinbarung eines späteren Fälligkeitszeitpunkts –unberührt. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, ausstehende Lieferungen von Vorauszahlung oder Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen.
5. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass seine zugrunde liegenden Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu den von uns geltend gemachten Ansprüchen stehen. Zurückbehaltungsrechte sind zudem stets ausgeschlossen, wenn sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
2. Erfolgt die Zahlung seitens des Kunden an eine gemeinsame Zahlstelle, die den Kaufpreis an uns abzuführen hat, bleibt der Eigentumsvorbehalt mit seinen vorstehenden und nachstehenden Ausgestaltungen so lange bestehen, bis der Kaufpreis vollständig an uns weitergeleitet ist. Die Zahlung an uns ist erst mit befreiender Wirkung erfolgt, wenn der Betrag vollständig bei uns eingegangen ist. Wird über das Vermögen der Zahlstelle die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, sind, gleichgültig, ob das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet oder aufgehoben wird, noch offene Forderungen gegen den Kunden direkt an uns auszugleichen.
3. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen beweglichen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Kunde das alleinige Eigentum an der neuen beweglichen Sache, überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
4. Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware, gleichgültig ob unverarbeitet oder verarbeitet oder verbunden oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet und nur dann, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes. Vor Zugriffen Dritter oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Der Kunde tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der von uns gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Voraus an uns ab und wird diese Abtretung in den Geschäftsbüchern vermerken. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Im Falle der Weiterveräußerung unserer Ware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder der Weiterveräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Kunden in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware abgetreten oder nur in Höhe des Betrages, der unserem Anteil am Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist. Das gilt auch im Falle der Veräußerung, nachdem unsere Ware durch Verbindung oder Verarbeitung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache geworden ist.
6. Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Kunde uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
7. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
V. Gefahrenübergang, Versicherung
1. Lieferung – innerhalb Österreichs – erfolgt am benannten Bestimmungsort (DAP, Delivered At Place, Incoterms 2010), die Gefahr geht daher auf den Kunden über, wenn die Ware auf dem Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird. Alle Rücksendungen reisen auf Gefahr des Kunden, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
2. Sofern der Kunde im Annahmeverzug ist, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen, u.a. geht die Gefahr des Untergangs – außer bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten durch uns – auf den Kunden über.
3. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, versichern wir sämtliche Sendungen gegen Transportbruch. Für die Leistung durch die Versicherung bei nachweislich eingetretenem Transportschaden, (Bruch, Zerdrücken, Feuchtigkeitsschäden, usw.) ist die Beibringung folgender Unterlagen durch den Kunden erforderlich: a. Tatbestandsaufnahme des Transportinstitutes (z.B. bahn-oder postamtliche Bescheinigung, Spediteursquittung, usw.), b. Originalfrachtbrief.
Transportschäden sind uns unverzüglich nach Erhalt der Sendung zu melden. Wir behalten uns vor, die schadhaften Teile zurückzufordern.
VI. Rücksendung
1. Vor jeder Rücksendung von Waren – unabhängig davon ob diese auf einem gesetzlichen Anspruch des Kunden beruht oder nicht – muss uns die Ursprungsrechnung und der Ursprungslieferschein übergeben und der Produktions-Code, die Menge, die Artikelnummer und der Rückgabegrund schriftlich angegeben werden. Gestützt auf diese Informationen stellen wir dem Kunden einen vorläufigen Rücknahmeschein aus, der vom Kunden der Rücksendung beizulegen ist. Liegt der Rücknahmeschein der Rücksendung selbst nicht bei, kann die Ware nicht logistisch erfasst werden. Eine Rücknahme sowie die jeweils sich daraus ergebende weitere Abwicklung würden sich dadurch erheblich verzögern. Retournierte Waren werden vorbehaltlich der Einhaltung der vorgehenden Bedingungen von uns nach Eingang innerhalb angemessener Frist kontrolliert.
2. In Einzelfällen akzeptieren wir die Rücksendung mangelfreier Ware auch ohne Vorliegen eines gesetzlichen Anspruchs des Kunden, also aus Kulanz. Für derartige Fälle gelten die nachstehenden Regelungen, die gesetzliche Rechte des Kunden nicht einschränken.
Eine Rücknahme aus Kulanz ist allein bei originalverpackten Waren möglich, die sich in fabrikneuem Zustand befinden und inkl. sämtlichen Zubehörs und sämtlicher Dokumentationen zurückgesendet werden. Ungeachtet dessen sind von einer Rücknahme aus Kulanz von vorneherein folgende Produkte generell ausgenommen: i) gelieferte Ersatzteile und Kleinmaterialien, ii) Pumpen, Anlagen und Systeme, die nicht lagermäßig geführt werden, d.h. Sonderpumpen oder Pumpen, die auf Bestellung des Kunden gefertigt worden sind, iii) Waren, die vor mehr als 60 Kalendertagen von uns geliefert worden sind.
Die Transportkosten für Rücksendungen aus Kulanz gehen zu Lasten des Kunden.
Retournierte Waren, die zwar mangelfrei aber von einer Rücknahme aus Kulanz nach den vorstehenden Absätzen der Ziffer 2. ausgeschlossen sind, werden für einen Zeitraum von 4 Wochen nach erfolgter Rücksendung von uns zur Abholung durch den Kunden aufbewahrt und danach ohne weiteres auf Kosten des Kunden entsorgt oder weiterveräußert.
Bei der Rücknahme aus Kulanz wird dem Kunden eine Gutschrift abzüglich Kosten für Erstfracht, Kontrolle, Einlagerung, Administration, etc. ausgestellt. Hierbei gilt grundsätzlich folgende Regelung: Erfolgt die Rücksendung der Ware innerhalb von 30 Kalendertagen nach Annahme der Ware durch den Kunden, entspricht der Rücknahmepreis dem Netto-Warenwert abzüglich einer Pauschale von mindestens 20%, und bei einer Rücksendung innerhalb von 60 Kalendertagen abzüglich einer Pauschale von mindestens 30%.
3. Unter den vorgenannten Voraussetzungen (Ziffer 1 und 2) kann nur Ware zurückgenommen werden, die direkt von uns gekauft und an den Kunden geliefert wurde. Wurde die Ware bei einem Zwischenhändler gekauft, so muss sich der Kunde mit diesem direkt in Verbindung setzen.
VII. Mängelhaftung
1. Der Kunde ist zur unverzüglichen Untersuchung der Lieferung oder eines erbrachten Werkes verpflichtet. § 377 UGB gilt entsprechend auch für Werkverträge. Beanstandungen wegen offensichtlicher oder erkennbarer Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, versteckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich geltend gemacht werden.
2. Unsere Mängelhaftung gilt nur für Mängel, die infolge eines vor oder bei Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen eines Fabrikations- oder Materialfehlers, auftreten. Das Vorliegen eines Mangels ist stets vom Kunden zu beweisen. Für Schäden, Mängel und Ausfälle, die u.a. aufgrund unsachgemäßer Montage oder Behandlung durch den Kunden, nicht autorisierte Änderungen an der gelieferten Ware oder durch natürlichen Verschleiß oder Abnutzung (z.B. Gleitringdichtungen, drehende Pumpenteile) eintreten, besteht kein Mängelhaftungsanspruch. Auf unsere Aufforderung hat uns der Kunde schadhafte Gegenstände zurückzusenden.
3. Bei berechtigten Reklamationen wegen Mängel bessern wir nach unserer Wahl nach oder liefern Ersatz. Vor Durchführung einer eigenen Mängelbeseitigungsmaßnahme bei seinem Kunden hat der Kunde uns zu informieren und unsere Zustimmung einzuholen. Im Rahmen der Nacherfüllung übernehmen wir die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, nicht aber die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache, es sei denn, nach dem Vertrag waren wir ursprünglich auch zum Einbau verpflichtet. Soweit sich die Versand- oder andere Kosten dadurch erhöhen, dass die Ware oder das Werk vom Kunden oder dessen Kunden ins Ausland verbracht wurde, geht die Differenz zu Lasten des Kunden. Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachlieferung oder Nachbesserung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen, ist die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen oder lehnen wir diese ab oder ist diese für den Kunden unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Kommt es zur Ersatzlieferung oder macht der Kunde von seinem Recht auf Rücktritt vom Vertrag Gebrauch, hat er die mangelhafte Sache zurückzugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor und ist die Ware für den Kunden ohne Nachteil verwertbar, steht ihm lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
4. Für die Haftung auf Schadensersatz im Rahmen der Mängelhaftung gilt Ziffer VIII. dieser Bedingungen.
5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Kauf- und Werklieferverträgen 2 Jahre ab Herstellungsdatum, mindestens aber 1 Jahr ab Lieferung. Bei Werkverträgen beläuft sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf 1 Jahr ab Abnahme. Diese Regelungen gelten nicht für mängelbasierende Schadensersatzansprüche, für die wir gem. Ziffer VIII. dieser Bedingungen haften. Liegt im Fall von Kauf- oder Werklieferverträgen bei dem Verkauf vom Letztverkäufer an den Endverbraucher ein Verbrauchsgüterkauf gem. § 933b ABGB vor, gelten für die Ansprüche des Kunden gegen uns die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Monaten, wenn nicht gesondert mit uns eine ausdrückliche und schriftliche abweichende Vereinbarung getroffen wurde
VIII. Allgemeine Haftung
Schadensersatzansprüche jeglicher Art im Rahmen und außerhalb der Mängelhaftung - aus Verzug oder Unmöglichkeit, falscher Beratung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen Verletzung sonstiger Vertragspflichten, aus unerlaubter Handlung oder sonstigem Rechtsgrund - insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen – gegen uns sind ausgeschlossen, wenn nicht die nachstehenden Regeln etwas anderes bestimmen.
Eine Haftung gilt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Sofern nicht Vorsatz vorliegt, ist unsere Haftung auf den direkten, vertragstypischen, vernünftiger Weise voraussehbaren Schaden beschränkt.
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, oder bei Fehlern des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen und für Personenschäden gehaftet wird, sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Organe und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
IX. Warenkennzeichnung und Softwarenutzung
1.Eine Veränderung unserer Ware bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Eine Veränderung unserer Ware und jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen des Kunden oder Dritter gelten und den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.
2. Soweit dem Kunden Software überlassen wird, hat er an dieser und der entsprechenden Dokumentation ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Die Nutzung beschränkt sich auf die Verwendung für das maßgebliche Grundfos-Produkt und ist im Übrigen ausgeschlossen.
3. Der Kunde darf die Software nur dann und insoweit vervielfältigen, überarbeiten oder übersetzen, als dies für die bestimmungsgemäße Nutzung des Liefergegenstandes unerlässlich ist. Herstellerangaben wie Copyright-Vermerke dürfen nicht entfernt oder verändert werden, es sei denn, wir haben dem ausdrücklich vorher zugestimmt. Weitere Rechte an der Software und der Dokumentation stehen dem Kunden nicht zu. Insbesondere ist ihm auch die Vergabe von Unterlizenzen nicht gestattet.
X. Exportkontrolle, zugehörige Daten und Sanktionen
1. Die Ware, Daten und Dienstleistungen können unter die jeweils anwendbaren Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Vorschriften und Genehmigungen im Hinblick auf Exportkontrolle und Sanktionen fallen, insbesondere unter die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates, die U.S. Export Administration Regulations-und alle Rechtsvorschriften, die die Vorstehenden ersetzen und/ oder ergänzen, und alle Anordnungen, Gesetzte und Verordnungen, die aufgrund der Vorstehenden erlassen worden sind („Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften“).
2. Unsere Leistungserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos [und/oder sonstige Sanktionen], insbesondere unter 1. benannte Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften, entgegenstehen. Falls wir aus diesen Gründen einen bestimmten Auftrag kündigen oder eine Lieferung aussetzen, haften wir nicht für etwaige Kosten, Schäden, Strafen, etc.
3. Der Kunde wird bei eigenen Ausfuhren, d.h. in Fällen in welcher er Ausführer nach den einschlägigen Gesetzen ist, die für die Produkte einschlägigen Ausfuhrvorschriften der EU bzw. der EU-Mitgliedsstaaten sowie der USA unbedingt beachten. Dazu gehört insbesondere, dass der Kunde weder direkt noch indirekt die Ware (1) an Gesellschaften, Organisationen, Unternehmen oder Einzelpersonen die in den Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften benannt sind liefern wird und dass der Kunde (2) ohne erforderliche Ausfuhrgenehmigungen oder andere rechtswirksame behördliche Genehmigungen einschließlich der Beachtung der nach den Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften erforderlichen Formalitäten keine Lieferungen vornehmen wird.
4. Wir sind nicht verpflichtet, Angaben oder Dokumente bezüglich
• Nichtpräferenziellen Warenursprung (z.B. Ursprungszeugnis);
• Präferenziellen Warenursprung – insbesondere Präferenznachweise und (Langzeit-) Lieferantenerklärungen
• Zolltarifnummer
• Auswahllisten-Nummer
• “Export Control Classification Number“ gemäß Anhang I und IV der Verordnung (EG) 428/2009
• “Export Control Classification Number“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“
dem Kunden zur Verfügung zu stellen.
Sofern wir im Einzelfall diesbezügliche Informationen dem Kunden zur Verfügung stellen, erfolgt dieses ohne Gewähr für die Richtigkeit der Angaben. Der Kunde erlangt hierdurch kein Recht, für zukünftige Geschäfte diese Informationen von uns zu erhalten.
5.Sofern der Kunde nach ordnungsgemäßem Erhalt der Ware beabsichtigt, diese in ein anderes Land zu versenden (Ausfuhr), übernehmen wir keine Verantwortung oder Haftung hierfür. Falls eine Ware für die weitere Ausfuhr in den Iran, Sudan, nach Syrien, Nordkorea oder Kuba bestimmt ist, ist der Kunde verpflichtet, eine spezielle Klassifizierung für diese Länder bei uns vorab zu beantragen.
Dieser Antrag ist per Email an grundfos@signum.at mit Bezugnahme auf unsere spezielle Warennummer zu stellen. Unsere vertriebenen Waren werden weltweit hergestellt. Falls die Waren in den USA hergestellt werden (dies geht aus dem speziellen Typenschild der Ware hervor), finden die US-Vorschriften und -Regeln Anwendung; der Kunde ist dafür verantwortlich, dass jede Ausfuhr diesen Vorschriften und Regeln entspricht.
6. Der Kunde ist verpflichtet, uns sämtliche Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen, welche wir für die ordnungsgemäße zoll- und exportkontrollrechtliche Abfertigung der Sendung benötigen, insbesondere Auskünfte und Unterlagen bezüglich der Endverwendung und des Endverwenders.
Die Unterlagen und Informationen gelten als „benötigt“, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage/Angabe der Unterlagen und Informationen gegenüber den zuständigen Behörden besteht oder die entsprechenden Behörden im Rahmen des Ausfuhr- und Genehmigungsverfahren Derartiges anfordern.
XI. Verträge über die Erbringung technischer Services
Für Verträge über die Erbringung technischer Services (insbesondere Inspektion, Wartung, Instandsetzung; im Folgenden auch: „Serviceaufträge“) gelten die Sonderregelungen dieser Vertragsziffer XI vorrangig vor den übrigen Regelungen, soweit sich diese widersprechen. Im Übrigen gelten auch die übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1. Zustandekommen von Aufträgen / Vertragsgegenstand
1.1 Für Inspektionen, Bewertungen, Prüfungen, Beratungen (telefonisch oder persönlich) gelten, die Bestimmungen zum Dienstleistungsvertrag. Bei in Auftrag gegebenen Instandsetzungen oder Wartungsarbeiten gelten die Bestimmungen zum Werkvertrag. Erbrachte Werkleistungen sind schriftlich abzunehmen. Abweichend von Ziff. V erfolgt der Gefahrübergang mit der Abnahme.
1. 2 Grundsätzlich erfolgen alle Serviceaufträge gegen Berechnung einer Vergütung. Falls der Kunde keinen entgeltpflichtigen Auftrag erteilen, sondern eine Nachbesserung im Rahmen der Sachmängelgewährleistung geltend machen will, hat er hierauf vor Aufnahme der Arbeiten schriftlich hinzuweisen. Erweist sich der angemeldete Mangel als unberechtigt, so trägt der Kunde den entstandenen Aufwand. Ist der Kunde nicht unser direkter Vertragspartner eines vorangegangenen Kauf-oder Werkvertrages, ist stets von einem entgeltpflichtigen Auftrag auszugehen, da dann Sachmängelgewährleistungsansprüche aus rechtlichen Gründen ausscheiden.
1. 3 Situationsbedingt werden Serviceaufträge häufig auch mündlich erteilt. Das Schriftformerfordernis nach I 1 gilt daher nicht für Serviceaufträge.
1.4 Für zur Instandsetzung eingesendete Ware, bei der die Auftragserteilung durch den Kunden noch vorbehalten ist, erstellen wir ein Angebot. Bei Nichtannahme des Angebotes senden wir die Ware in demontiertem Zustand unfrei und unversichert zurück an den Kunden - soweit nichts anderes vereinbart oder mit der Ablehnung angewiesen wurde. Sollte der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen auf das Angebot reagieren, sind wir zur Berechnung von angemessenen Lagerkosten berechtigt. Wir behalten uns das Recht vor, die eingesendete Ware bis zur Begleichung der Lagerrechnung einzubehalten.
2. Entgelt
2.1 Es gelten die Servicepreise aus der aktuellen auf der Internetseite veröffentlichten Service Preisliste. Reise-, Materialkosten und ggf. Unterbringungskosten werden nach Sätzen der aktuellen Preisliste gesondert berechnet. An- und Abfahrt werden nach der aktuellen Preistabelle in Abhängigkeit von Fahrtstrecke und Fahrtzeit gesondert in Rechnung gestellt.
2. 2 Reguläre Arbeitszeiten sind werktags (Montag bis Freitag, sofern nicht gesetzlicher Feiertag) von 7.30 bis 16.30 Uhr bzw. an Freitagen nur bis 13.00 Uhr. Vergütungen für Arbeiten, die in Absprache mit dem Kunden außerhalb der genannten Arbeitszeiten durchgeführt, werden, werden mit dem 1,5 fachen, Arbeiten an Sonn- Feiertagen oder zwischen 22:00 und 06:00 Uhr mit dem 2 fachen Faktor zum Ansatz gebracht. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Leistungserbringung stets ein Mitarbeiter des Kunden anwesend ist, der befugt ist, über die Fortsetzung der Arbeiten auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten mit entsprechenden Kostenfolgen zu entscheiden.
3. Nebenpflichten des Kunden
3.1 Der Kunde wird uns ermöglichen, die vertragsgemäßen Pflichten zu erfüllen, insbesondere durch die Gewährung von Zutritt, die kostenlose Zurverfügungstellung von Strom und Wasser und das Abstellen von qualifiziertem Personal, das uns über etwa aufgetretene Störungen, Fehler und Schäden informieren kann. Der Zugang zur Anlage muss barrierefrei sein. Wartezeiten werden nach Aufwand abgerechnet. Der Kunde wird uns auch alle für die Erbringung der Leistungen benötigten Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, etwa bei beauftragten Inspektions-oder Wartungsarbeiten über bekannt gewordene Probleme.
3. 2 Der Kunde ist verpflichtet, die Bedingungen für eine gefahrenlose Leistungserfüllung durch uns zu schaffen. Sollte der Anlagenstandort oder Teile der Anlage nicht den gesetzlichen Anforderungen zur Arbeitssicherheit entsprechen, sind wir berechtigt, die Leistungserbringung abzulehnen und den nutzlos entstandenen Aufwand (ggf. zusätzlich) in Rechnung zu stellen.
3. 3 Bei Einsendung von Unterwasserpumpen / Schmutzwasserpumpen ist vom Kunden eine von ihm ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung beizufügen, dass die Pumpe mit keinerlei gesundheitsgefährdenden oder aggressiven Medien in Verbindung gebracht worden ist oder fachgerecht gereinigt wurde. Sollte diese Bescheinigung nicht beiliegen, sind wir berechtigt, die Bearbeitung zu verweigern. Sollte der Kunde auf eine entsprechende Mahnung darauf nicht innerhalb von 14 Tagen die Bescheinigung beibringen, sind wir zur Berechnung von angemessenen Lagerkosten berechtigt.
3. 4 Soweit es aufgrund von in der Sphäre des Kunden liegenden Gründen - z.B. aufgrund von baulichen Gegebenheiten – erforderlich ist, dass Serviceaufträge vor Ort durch zwei Personen ausgeführt werden, hat der Kunde dies bei Auftragserteilung mitzuteilen. Ist der Kunde unsicher, hat er auch dies mitzuteilen. Bei Verstößen sind wir berechtigt, dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwand gesondert in Rechnung zu stellen.
3. 5 Falls der Kunde nicht selbst Eigentümer der Pumpe ist, hat er darauf bei Auftragserteilung hinzuweisen.
4. Leistungserbringung
Wir sind berechtigt, Leistungen an Dritte zu beauftragen und diese in eigenem Namen ausführen zu lassen, soweit es sich um qualifizierte und von uns auditierte und qualifizierte Partner handelt.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht; Datenschutz und besondere Hinweise für Druckerhöhungsanlagen Grundfos Hydro MPC
1. Der Erfüllungsort für die Lieferung ergibt sich aus der vereinbarten Incoterms-Klausel. Für die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen ist das jeweilige Lieferwerk Erfüllungsort, bei der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen aus Serviceaufträgen der Standort, an dem sich der Gegenstand befand als die ursprünglich beauftragte Serviceleistung zu erfüllen war.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder Personen, die keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand haben, auch bei Wechsel- und Scheckklagen, ist unser Sitz in Anif. Wir können nach unserer Wahl den Kunden auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gerichtsstand verklagen.
3. Es gilt österreichisches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sind ausgeschlossen. Soweit in den Incoterms definierte Klauseln vereinbart werden, gelten diese in ihrer jeweils neuesten Fassung.
4. Wir halten die Regeln des geltenden Datenschutzrechts ein.
Im Hinblick auf Druckerhöhungsanlagen der Typenreihe Grundfos Hydro MPC weisen wir besonders darauf hin, dass es sich dabei um IOT (Internet-of-Things / Internet der Dinge)-fähige Systeme handelt, die Daten wie Betriebsstunden, Druck und ausgelöste Alarme auf eine internetgestützte, grafisch dargestellte Datenbank übertragen können. Im aktivierten Zustand verbindet sich das System automatisch mit dem Internet und sendet solche Daten TLS-(Transportschichtsicherheit)verschlüsselt an uns. Um die sich daraus ergebenden Vorteile vollständig nutzen zu können, hat der Kunde bzw. Nutzer den sich aus dem Bedienfeld ergebenden Anweisungen zu folgen. Wenn der Kunde bzw. Nutzer dies nicht wünscht, kann die automatisierte Datenübertragung über das Bedienfeld deaktiviert werden.
Stand April 2017
Signum Industrietechnik GmbH